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Parteien und ihre Funktionen
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Aufgaben:
1.) Ist ein Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige, die nicht EU-Bürger sind, auf kommunaler Ebene zulässig?
2.) Welche Organe sind nach Art. 93 I Nr. 1 GG parteifähig?
3.) Gehören die politischen Parteien zur Sphäre des Staates oder zur Sphäre der Gesellschaft?
4.) Nennen Sie Gründe, die gegen die Parteifähigkeit politischer Parteien im Organstreitverfahren sprechen!
5.) Welche Betätigungsfelder umfasst die Mitwirkung der politischen Parteien bei der „politischen Willensbildung des Volkes“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG?
Lösungen:
1.) Nach herrschender Meinung ist ein solches Wahlrecht für ausländische Staatsangehörige, die nicht EU-Bürger sind, auf kommunaler Ebene ohne entsprechende Änderung der Verfassung nicht zulässig. Denn die Kommunen sind Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung der Länder. Damit setzt sich die Identität des volkssouveränen Staatsverbandes auch auf der untersten Stufe (Gemeinde) des demokratischen Staatsaufbaus fort. Art. 28 I 2 GG gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage. Die Vorschrift will hingegen nicht die „mitgliedschaftlich-partizipatorische“ Komponente, die aller Selbstverwaltung eigen ist, von Verfassungs wegen zusätzlich stärken.
2.) Parteifähig sind die obersten Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundesversammlung, Bundespräsident, Bundesregierung, Gemeinsamer Ausschuss), sowie „andere Beteiligte“, die durch das GG oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Zu den „anderen Beteiligten“, die durch das GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind, gehören etwa der Bundestagspräsident, der Bundesratspräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und – nach umstrittener st. Rspr. des BVerfG – auch die politischen Parteien, soweit sie um ihre verfassungsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse gem. Art. 21 I GG kämpfen.
3.) Nach herrschender Meinung sind politische Parteien gesellschaftliche Gruppierungen - und zwar bürgerlich-rechtliche Vereine -, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und, gebunden an die Verpflichtungen des Art. 21 I 3, 4 GG, im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.
4.) Die Parteifähigkeit politischer Parteien widerspricht vor allem dem Zweck des Organstreitverfahrens. Dieses Verfahren ist für die Lösung und Schlichtung von Konflikten zwischen obersten Verfassungsorganen im internen Bereich des Staates konzipiert. Es soll dafür sorgen, dass die vom GG vorgesehene Kompetenzverteilung, die wiederum der Begrenzung hoheitlicher Macht dient und die Balance zwischen den verschiedenen Staatsfunktionen wahrt, erhalten bleibt. Politische Parteien sind aber weder oberste Verfassungsorgane noch Teile dieser Organe. Sie sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die nicht zum Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit gehören. Daran ändert auch Art. 21 I GG nichts. Diese Gründe sprechen dafür, dass politische Parteien ihre Rechte nur mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde durchsetzen können.
5.) Umstritten ist, ob als „politische Willensbildung des Volkes“ i.S.d. Art. 21 I 1 GG nur die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl zur Volksvertretung zu verstehen ist oder die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bundestag ebenfalls noch unter den Schutzbereich dieser Vorschrift fällt. Nach Maßgabe der Rspr. des BVerfG garantiert Art. 21 I 1 GG den politischen Parteien auch das Recht, zwischen den Wahlen „in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken“. Eine Auffassung im Schrifttum schließt daraus, dass die Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Bundestag ebenfalls von Art. 21 I 1 GG gewährleistet wird. Gegen diese Ansicht spricht aber bereits der Wortlaut der Norm. Die Mitwirkung der Parteien bezieht sich ausdrücklich nur auf die „Willensbildung des Volkes“ und nicht auf die „Willensbildung des Staates“, die sich im Deutschen Bundestag vollzieht.
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